Die "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm" wurde in der Neufassung im Jahr 1998 erlassen und stellt die Grundlage für die Beurteilung der Lärmemissionen von gewerblichen und industriellen Anlagen dar. Im Juni 2017 wurde diese Verwaltungsvorschrift in Teilbereichen überarbeitet bzw. angepasst.
Dargestellt werden die Immissionsrichtewerte, gestaffelt nach dem jeweiligen Schutzanspruch (Wohngebiete, Mischgebiete, Gewerbegebiete, etc.), sowie die Beurteilungszeiten und die Rechenvorschriften. Der Nachweis über die Einhaltung der Richtwerte gem. TA-Lärm ist in der Regel die Voraussetzung für die Genehmigung einer gewerblichen Anlage.
Der Beurteilungspegel kennzeichnet das Maß der auf einen Immissionspunkt einwirkenden Schallimmissionen. Dieser rechnerisch bestimmte Pegel sollte sich unterhalb der für das Projekt geltenden Richtwerte bewegen. Bei der Bestimmung von Beurteilungspegeln muss die Vorbelastung durch weitere gewerbliche Lärmquellen in der Umgebung berücksichtigt werden.
Mensch, normale Sprechweise | LWA = 71 dB(A) | |
Lkw, zul. Gesamtgewicht > 3,5t | LWA = 102 dB(A) | |
Gabelstapler, gasbetrieben | LWA = 82 dB(A) | |
Schankbetrieb Gastronomie | LWA = 80 dB(A) | |
Kompressor mit Nenndurchsatz Q<10m³/min | LWA = 100 dB(A) |
Typische Schalldruckpegel sind z.B.
Müllfahrzeug | Lp = 72 dB(A) | in 7,5m Entfernung |
Pkw | Lp = 74 db(A) | in 7,5m Entfernung |
Radlader <110kW Standlauf | Lp = 82 dB(A) | in 10m Entfernung |
Die meisten Schallquellen werden nicht dauerhaft, sondern nur für einen gewissen Anteil des Beurteilungszeitraums genutzt. Läuft z.B. ein Aggregat in Summe 4 Stunden innerhalb eines Beurteilungszeitraum der Länge 16 Stunden, so beträgt die zeitliche Korrektur:
KT = 10 x log (4 Std. / 16 Std.) = -6,0 dB(A)